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   VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003   

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https://dejure.org/2018,33317
VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003 (https://dejure.org/2018,33317)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.08.2018 - 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003 (https://dejure.org/2018,33317)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. August 2018 - 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003 (https://dejure.org/2018,33317)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HZV § 54
    Erschöpfung universitärer Ausbildungskapazität für das Fach Humanmedizin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Studienbewerbers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018; Ordnungsgemäße Berechnung der Ausbildungskapazität

  • rewis.io

    Erschöpfung universitärer Ausbildungskapazität für das Fach Humanmedizin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HZV § 54
    JMU Würzburg; Humanmedizin (Klinik); Wintersemester 2017/2018; Patientenbezogene Kapazität; Mitternachtszählung; Curricularnormwert

  • rechtsportal.de

    HZV § 54
    Anspruch eines Studienbewerbers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018; Ordnungsgemäße Berechnung der Ausbildungskapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 7 CE 14.10038

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002
    Abgesehen davon, dass die JMU im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nicht nur die Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern auch die poliklinischen Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) berücksichtigt hat, hat der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV normierte Ermittlung und auch die Feststellung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund der sog. Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. z.B. B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u.a.; B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10107; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057; jeweils juris).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in seinen Beschlüssen vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - (juris Rn. 15 f.) und vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10057 - (juris Rn. 16 ff.) ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002
    Abgesehen davon, dass die JMU im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nicht nur die Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern auch die poliklinischen Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) berücksichtigt hat, hat der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV normierte Ermittlung und auch die Feststellung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund der sog. Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. z.B. B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u.a.; B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10107; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057; jeweils juris).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in seinen Beschlüssen vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - (juris Rn. 15 f.) und vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10057 - (juris Rn. 16 ff.) ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 13.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002
    Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).".
  • VGH Bayern, 12.06.2014 - 7 CE 14.10012

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002
    Der Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 7 CE 15.10107

    FAU Erlangen-Nürnberg; Humanmedizin; klinischer Teil des Studiengangs;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002
    Abgesehen davon, dass die JMU im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nicht nur die Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern auch die poliklinischen Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) berücksichtigt hat, hat der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV normierte Ermittlung und auch die Feststellung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund der sog. Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. z.B. B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u.a.; B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10107; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057; jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 07.05.2019 - 2 B 46/19

    Hochschulzulassung; Medizin 5. Fachsemester; Tagesbelegte Betten

    10 Der Senat hält an dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. Beschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris Rn. 12; ebenso BayVGH, Beschl. v. 21. August 2018 - 7 CE 18.10002 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Bayern, 02.04.2020 - 7 CE 19.10045

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Für den von der Antragstellerin darüber hinaus geforderten "Sicherheitszuschlag" von 20% fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.1.2019 - OVG 5 NC 7.18 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 21.07.2022 - 7 CE 22.10000

    Modellstudiengänge der Humanmedizin - Kapazitätsberechnung

    Die Berechnung der Anzahl der Studienplätze im Studiengang Medizin, 2. Studienabschnitt, auf der Grundlage des in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV festgesetzten Werts von 15, 5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und deren Ermittlung durch die sog. Mitternachtszählung wie auch die in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV geregelte Erhöhung durch die poliklinischen Neuzugänge begegnet aus derzeitiger Sicht keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2022 - 7 CE 21.10064 - n.v. Rn. 11 ff.; B.v. 12.8.2021 - 7 CE 21.10051 - juris Rn. 14 f.; B.v. 12.8.2012 - 7 CE 21.10051 - juris Rn. 15; B.v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 10 ff. jeweils m.w.N.).
  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18014

    Einstweilige Anordnung - keine vorläufige Zulassung im Studiengang Humanmedizin

    Aus einer höheren personellen Kapazität ergibt sich kein Anspruch auf eine Anpassung der patientenbezogenen Kapazität; hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich gerade nicht begründeten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 11; B. v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 7 CE 21.10051

    Zulassung zum ersten klinischen Fachsemester zum Wintersemester 2020/2021

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Berechnung der Anzahl der Studienplätze im Studiengang Medizin, 2. Studienabschnitt, auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV festgesetzten Werts von 15, 5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten und der sogenannten Mitternachtszählung keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 - juris Rn. 8 ff.; B.v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 10 ff. jeweils m.w.N.).
  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18006

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität

    Aus einer höheren personellen Kapazität ergibt sich kein Anspruch auf eine Anpassung der patientenbezogenen Kapazität; hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich gerade nicht begründeten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 11; B. v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 15).
  • VG Regensburg, 15.03.2021 - RO 1 E HK 20.10093

    Humanmedizin, Studiengang, Leistungen, Zulassung, Krankenhaus, Zulassungszahl,

    Vgl. zur Vorgängernorm BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 - juris Rn. 10 m.w.N.:.
  • VG München, 30.03.2020 - M 3 E 19.18079

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Humanmedizin Klinik

    Aus einer höheren personellen Kapazität ergibt sich kein Anspruch auf eine Anpassung der patientenbezogenen Kapazität; hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich gerade nicht begründeten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 11; B. v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 15).
  • VG München, 30.03.2020 - M 3 E 19.18077

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Humanmedizin Klinik

    Aus einer höheren personellen Kapazität ergibt sich kein Anspruch auf eine Anpassung der patientenbezogenen Kapazität; hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich grundsätzlich gerade nicht begründeten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 11; B. v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002 u.a. - juris Rn. 15).
  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 7 E 20.20112

    Kapazitätsberechnung für Klinischen Teil des Medizinstudiums

    Von den 1105, 3 tagesbelegten Betten sind 15, 5% gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1105,3 x 0, 155=) 171, 32. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003 - juris; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057 - juris, Rn. 14 ff.) ist auch der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht (vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris, Rn. 14 - 16, wonach eine gerichtliche Korrektur mit Blick auf die erforderliche Auswertung der Erkenntnisse der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" durch den Normgeber nicht für erforderlich gehalten wurde).
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